Rechtliche Hinweise für Lehrende (§60a Urheberrechtsgesetz)
Möchten Sie ohne gesonderte Erlaubnis fremde Werke (Texte, Grafiken usw.) in Moodle einstellen, fällt dies unter den Gebrauch für Unterricht und Lehre, der in § 60a Urheberrechtsgesetz geregelt ist. Beachten Sie hierzu folgende Hinweise:
- Sie müssen grundsätzlich Urheber und Quelle der
benutzten Werke angeben.
- Das Material darf nur den Teilnehmer_innen Ihrer
Lehrveranstaltung zugänglich sein. Dazu müssen Sie in Moodle einen
Zugangsschlüssel für Ihren Kurs einrichten, den Sie nur den Teilnehmer_innen
bekannt machen.
- Der Zugriff muss zeitlich begrenzt sein. Das
heißt: Bei einmaligen Veranstaltungen muss der Moodle-Kurs nach Ende des
Semesters deaktiviert oder das Fremdmaterial herausgenommen werden. Moodle-Kurse
für Veranstaltungen, die Sie wiederkehrend anbieten, müssen Sie per „Kurs
verschieben“ in das nächste Semester übertragen und einen neuen
Zugangsschlüssel vergeben.
- Sie dürfen nur bereits veröffentlichte Werke in
Moodle nutzen. Für unveröffentlichtes Material, das noch dem
Urheberrechtsschutz unterliegt (70 Jahre nach Tod des Urhebers), benötigen Sie
eine Zustimmung des Rechteinhabers.
Für die einzelnen Werkarten gilt:
- Sie dürfen einzelne Artikel aus
Fachzeitschriften oder einzelne Beiträge aus Sammelwerken vollständig
einstellen, wenn Sie nicht länger als 25 Seiten sind. Stellen Sie mehrere
Artikel bzw. Beiträge ein, darf dadurch keine Zusammenstellung eines
vollständigen Zeitschriftenbandes oder Sammelwerks entstehen.
- Sie dürfen ganze Werke geringen Umfangs
einstellen, sofern folgender Umfang nicht überschritten wird:
- Bei Büchern 25 Seiten
- Bei Musiknoten 6 Seiten
- Bei Filmen und Musikstücken 5 Minuten
- Bei umfangreicheren Werken dürfen Sie 15% des
Werkes einstellen. Bei Noten, Filmen und Musikstücken dürfen diese 15% wiederum
nicht mehr als 6 Seiten bzw. 5 Minuten umfassen.
- Abbildungen dürfen Sie vollständig nutzen.
- Artikel aus Tageszeitungen oder
Publikumszeitschriften (z. B. Stern, Spiegel etc.) dürfen ohne gesonderte
Erlaubnis niemals vollständig eingestellt werden, sondern zu höchstens 15%.
- Ausgeschlossen von der Nutzung nach § 60a UrhG
sind folgende Werkarten:
- Filmwerke, vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen Auswertung in Kinos in Deutschland,
- Computerprogramme und Datenbanken.
Von Ihnen selbst geschaffene Werke können Sie für Ihre Kursteilnehmer_innen ohne Beschränkung in Moodle einstellen, sofern Sie nicht, etwa im Rahmen eines Verlagsvertrages, das exklusive Nutzungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung abgegeben haben. In letzterem Fall gelten die gleichen Konditionen wie für fremde Werke.
Stand: März 2018
Kontakt: Universitätsbibliothek, Open Science Office (openscience@ub.uni-leipzig.de)
Last modified: Monday, 3 December 2018, 3:28 PM