Möchten Sie ohne gesonderte Erlaubnis fremde Werke (Texte, Grafiken usw.) in Moodle einstellen, fällt dies unter den Gebrauch für Unterricht und Lehre, der in § 60a Urheberrechtsgesetz geregelt ist. Beachten Sie hierzu folgende Hinweise:

  • Analoges Material dürfen Sie zur Aufnahme in Moodle digitalisieren.
  • Sie müssen grundsätzlich Urheber und Quelle der benutzten Werke angeben.
  • Das Material darf nur den Teilnehmer:innen Ihrer Lehrveranstaltung zugänglich sein. Dazu müssen Sie in Moodle einen Zugangsschlüssel für Ihren Kurs einrichten, den Sie nur den Teilnehmer:innen bekannt machen.
  • Der Zugriff muss zeitlich begrenzt sein. Das heißt: Bei einmaligen Veranstaltungen muss der Moodle-Kurs nach Ende des Semesters deaktiviert oder das Fremdmaterial herausgenommen werden. Moodle-Kurse für Veranstaltungen, die Sie wiederkehrend anbieten, müssen Sie per „Kurs verschieben“ in das nächste Semester übertragen und einen neuen Zugangsschlüssel vergeben.
  • Sie dürfen nur bereits veröffentlichte Werke in Moodle nutzen. Für unveröffentlichtes Material, das noch dem Urheberrechtsschutz unterliegt (70 Jahre nach Tod des Urhebers), benötigen Sie eine Zustimmung des Rechteinhabers.

Für die einzelnen Werkarten gilt:

  • Sie dürfen einzelne Artikel aus Fachzeitschriften oder einzelne Beiträge aus Sammelwerken vollständig einstellen, wenn Sie nicht länger als 25 Seiten sind. Stellen Sie mehrere Artikel bzw. Beiträge ein, darf dadurch keine Zusammenstellung eines vollständigen Zeitschriftenbandes oder Sammelwerks entstehen.
  • Sie dürfen ganze Werke geringen Umfangs einstellen, sofern folgender Umfang nicht überschritten wird:
    • Bei Büchern 25 Seiten
    • Bei Musiknoten 6 Seiten
    • Bei Filmen und Musikstücken 5 Minuten
  • Bei umfangreicheren Werken dürfen Sie 15% des Werkes einstellen. Bei Noten, Filmen und Musikstücken dürfen diese 15% wiederum nicht mehr als 6 Seiten bzw. 5 Minuten umfassen.
  • Abbildungen und vergriffene Werke dürfen Sie vollständig nutzen.
  • Artikel aus Tageszeitungen oder Publikumszeitschriften (z. B. Stern, Spiegel etc.) dürfen, solange sie nicht vergriffen sind, ohne gesonderte Erlaubnis niemals vollständig eingestellt werden, sondern zu höchstens 15%.
  • Ausgeschlossen von der Nutzung nach § 60a UrhG sind folgende Werkarten:
    • Filmwerke, vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen Auswertung in Kinos in Deutschland,
    • Computerprogramme und Datenbanken.

 

Von Ihnen selbst geschaffene Werke können Sie für Ihre Kursteilnehmer:innen ohne Beschränkung in Moodle einstellen, sofern Sie nicht, etwa im Rahmen eines Verlagsvertrages, das exklusive Nutzungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung abgegeben haben. In letzterem Fall gelten die gleichen Konditionen wie für fremde Werke.

Gemeinfreie Werke dürfen Sie immer ohne Einschränkungen verwenden. Das sind alle Werke, bei denen mehr als 70 Jahre seit dem Tod des Urhebers vergangen sind. Die Reproduktion eines gemeinfreien visuellen Werks (z. B. der Scan oder die Fotografie einer Zeichnung) ist ebenfalls gemeinfrei.

Werke unter offenen Lizenzen (z. B. Open-Access-Publikationen mit Creative-Commons-Lizenzen) können Sie unter den Bedingungen der jeweiligen Lizenz nutzen. Diese sind in der Regel großzügiger als die oben dargestellten Regeln des § 60a UrhG.

 

Stand: Juni 2021

Kontakt: Universitätsbibliothek, Open Science Office (openscience@ub.uni-leipzig.de)


آخر تعديل: الخميس، 8 يوليو 2021، 3:22 PM